Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINES
1.1. Unseren sämtlichen, auch künftigen Bestellungen, Lieferungen und Leistungen liegen die folgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist, zugrunde.
Abweichungen und Ergänzungen, insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen unserer
Vertragspartner, wird hiermit widersprochen. Sie sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich zugestimmt wird.
2. ANGEBOT UND ABSCHLUSS
2.1. Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst
durch schriftliche Bestätigung der Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH verbindlich.
2.2. Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen
abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen
Bestätigung der Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH
2.3. Mündliche Erklärungen von Personen , die zur Vertretung der Verkäuferin unbeschränkt oder nach
außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen
unberührt.
2.4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßan-
gaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. An allen Unterlagen behält
sich die Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Die
Weitergabe an Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung erfolgen.
3. LIEFERZEIT
3.1. Liefertermine und Fristen sind für die Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH unverbind-
lich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich oder vertraglich als bindend vereinbart bestätigt
worden. Bei ausdrücklich vereinbarten Lieferfristen ist die Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik
GmbH berechtigt bei höherer Gewalt für die Dauer der Behinderung die Lieferzeit entsprechend an-
schließend zu verlängern und wenn die Leistung dadurch unmöglich wird oder wesentlich erschwert
wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik,
Aussperrung, sonstige unvorhersehbare Betriebsstörungen, Rohstoffverknappungen und sämtliche
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Käufer nicht vorhersehbare Ausfälle und / oder Ver-
zögerungen betreffend der Selbstbelieferung der Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH.
Sobald solche Auswirkungen Verzögerungen ersichtlich sind, verpflichtet sich die Fa. Müller
Satelliten- und Antennentechnik GmbH den Vertragspartner entsprechend zu verständigen.
Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass sämtliche vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben vorliegen, die rechtzeitige Klarstellung und
Genehmigung der Pläne erfolgt, sowie die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Ver-
pflichtungen durch den Vertragspartner eingehalten werden.
Die Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH ist berechtigt in den Fällen, in denen weitere
fällige Forderungen aus vorangegangenen Lieferungen oder Leistungen durch den Vertragspartner
nicht beglichen sind, auch bei einer vertraglich vereinbarten Lieferzeit ein ihr zustehendes Zurückbe-
haltungsrecht auszuüben.
b) Im Fall des Annahmeverzuges des Vertragspartners steht der Fa. Müller Satelliten- und Antennen-
technik GmbH das Recht zu, ohne vorherige Ankündigung über die Ware anderweitig zu verfügen
und innerhalb einer angemessenen, von der Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH zu
bestimmenden Frist, gleichartige Ware zu den vereinbarten Bedingungen zu liefern.
c) Die Lieferfrist gilt als eingehalten:
- bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage: Wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der
vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand oder zur Abholung gebracht wurde.
- bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage: Sobald diese innerhalb der vereinbaren Frist erfolgt ist.
Für den Fall der nicht rechtzeitigen Einhaltung der Lieferungsfrist durch Verschulden Fa. Müller
Satelliten- und Antennentechnik GmbH sind die Entschädigungsansprüche für die Zuspätlieferung
auf insgesamt 10% des Preises für den Teil der Lieferungen begrenzt, der wegen des Verzuges
nicht in zweckdienlichem Betrieb genommen werden konnte. Weitergehende Ansprüche, insbeson-
dere auch Vertragsstrafen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Fa. Müller Satelliten- und
Antennentechnik GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre.
d) Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so kann
die Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH beginnend ab 1 Monat nach Anzeige der Ver-
sandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen
Monat verlangen. Das Lagergeld wird auf 105 % insgesamt begrenzt, es sei denn, dass die Fa.
Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH tatsächlich höhere Kosten nachweist.
e) Der Besteller ist verpflichtet gegenüber der Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH auf
deren Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Ein Rücktritt für den Besteller ist nur
möglich, wenn die Fa. Müller Satelliten- u. Antennentechnik GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
3.2. Teillieferungen durch die Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH sind zulässig.
3.4. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten -
innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
4. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG
4.1. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl der Fa. Müller Satelliten- und
Antennentechnik GmbH überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
4.2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf
Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem
Versand gleich.
4.3. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn
die Auslieferung durch den LKW des Verkäufers erfolgt.
5. VERPACKUNG
5.1. Die Verpackung wird besonders berechnet. Rechtfertigen Verpackungsart und -wert eine Rück-
nahme, und wird die Verpackung innerhalb eines Monats unter Verwendung der alten Zeichen mit
sämtlichen Packmaterialien frei Lager des Verkäufers zurückgesandt, erfolgt Gutschrift nur zu den
jeweils vorher vereinbarten Bedingungen. Leichte Verpackungen, Kartons usw. werden nicht zurück-
genommen. Bei schuldhaft verspäteter Rückgabe von Transporthilfsmitteln hat der Käufer den dem
Verkäufer entstandenen Schaden zu ersetzen. Gegenüber den kaufmännischen Kunden gilt im
übrigen folgendes: Kabeltrommeln, die Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG Köln (KTG)
oder anderer Dritter sind, werden im Namen und Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Be-
dingungen - insbesondere gem. den jeweiligen KTG-Bedingungen für die Überlassung von Kabel-
und Seiltrommeln - geliefert. Diese liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsicht-
nahme aus, bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die
Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der
Käufer - soweit sie auf ihn entfallen - zu übernehmen hat.
6. PREISE UND ZAHLUNG
6.1. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer.
6.2. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum
so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens
am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
6.3. Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig. Der Verkäufer kann außerdem die
Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein
Rücktritt vom Vertrag.
6.4. Evtl. vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer
Lieferungen im Rückstand befindet.
6.5. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht
statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zah-
lungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines Handels-
gewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge
geltend gemacht wird.
6.6. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovoll-
macht vorweisen.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der
Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts-
verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche For-
derungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist.
7.2. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, steht dem Verkäufer das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rech-
nungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers
durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Um-
fange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Verkäufer unentgeltlich. Die
hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 7.1.
7.3. Der Käufer hat dem Verkäufer über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen For-
derungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu
seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt,
dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nummern 7.4. bis 7.7. auf
den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
7.4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an
den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren
veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der
anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Mit-
eigentumsanteile gem. Nr. 7.2. hat, wird dem Verkäufer ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender
Teil abgetreten.
7.5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Ver-
käufer widerruft die Einziehungsermächtigung in den in Abschnitt 6.6. genannten Fällen. Auf Verlangen
des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unter-
richten - sofern dieser das nicht selbst tut - und diesem die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle be-
rechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung
gestattet, daß dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen
Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des
Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers
sofort fällig.
7.6. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insofern freizugeben, als ihr Wert die
zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
8. MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG
Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
8.1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zu-
gesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch
schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen, andere Mängel innerhalb von 14 Tagen.
8.2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware
oder Ersatzlieferung.
8.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer der Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH die nach
billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten
Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung.
8.4. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Repa-
raturen an gelieferter Ware der Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH wird die Haftung für
die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8.5. Ansprüche des Bestellers gegenüber der Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH wegen
der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, da der Gegenstand der Lieferung nachträg-
lich an einen anderen Ort als die vereinbarte Lieferadresse des Bestellers verbracht wurde.
Soweit Ansprüche gegen die Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH gemacht werden,
gelten Vergleichsverhandlungen als beendet, wenn die Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik
GmbH länger als 8 Wochen nicht auf ein Schreiben des Vertragspartners reagiert.
8.6. Für gebrauchte Ware die durch die Fa. Müller Satelliten und Antennentechnik GmbH verkauft wird, ist
jede Gewährleistung ausgeschlossen
8.7. Die Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH ist berechtigt alle Kosten, die ihr entstanden
sind zu verlangen, wenn die Mängelrüge unberechtigt war.
9. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
Jegliche Haftung der Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wird oder ein Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist, aus-
geschlossen, ausgenommen in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung
von Leben, Gesundheit oder Körper. Der Haftungsausschluss, gilt insbesondere auch für Verschulden
bei Vertragsabschluss, Nicht- oder Schlechterfüllung und für die Haftung für Folgeschäden
oder mittelbare Schäden.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die Fa. Müller Satelliten- und Antennentechnik GmbH beträgt
bei Verjährungsfristen von länger als einem Jahr nur ein Jahr soweit eine Verkürzung nicht gesetzlich
ausgeschlossen ist. Bei kürzeren Verjährungsfristen verbleibt es bei der jeweiligen Dauer.
9.2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
10. REPARATUREN
10.1 Wird von der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages ge-
wünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten, wenn die
Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
10.2.Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers.
11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
11.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschl. Scheck- und
Wechselklagen), sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der
Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonderver-
mögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des
Haager und des Wiener Kaufrechts.